1. Vertragsgegenstand
1.1 Der Kunde erwirbt vom Verkäufer die in der vereinbarung bezeichnete
Hardware sowie die zugehörige Anwenderdokumentation in ausgedruckter
oder ausdruckbarer Form.
1.2 Sofern in der Hardware Programme fest eingespeichert sind (Firmware),
sind diese nur für den vertragsgemäßen Betrieb der Hardware
bestimmt; jede anderweitige Verwendung ist ausgeschlossen. Der Begriff “Hardware“
schließt im folgenden solche Programme mit ein.
1.3 Die korrekte Auswahl und Dimensionierung der bestellten Hardware obliegt
dem Kunden und ist dessen alleiniges Risiko. Der Verkäufer führt
auf gesonderten Auftrag des Kunden und zu gesonderten Konditionen Auswahlberatungen
durch. 1.4 Die Aufstellung von Geräten und Installation von Programmen
durch den Verkäufer sowie die Anleitung und Schulung von Bedienungspersonal
ist nicht Bestandteil dieses Vertrages.
2. Lieferzeit und Lieferung
2.1 Die Hardware wird zum vereinbarten Termin geliefert. Der Liefertermin
ist eingehalten, wenn bis zu seinem Ablauf die Hardware das Lieferwerk,
das Lager des Verkäufers oder dessen Geschäftsiokal verlassen
hat.
2.2 Die Lieferung erfolgt entweder durch Versand ab Werk bzw. Lager oder
durch Übernahme durch den Kunden im Geschäftslokal des Verkäufers.
Im Falle des Versands wird der Verkäufer entweder selbst oder durch
Dritte (Hersteller oder Speditionen) die Hardware an den vereinbarten Lieferort
liefern oder versenden.Die Versendung erfolgt auf Risiko und Kosten des
Käufers.
2.3 Ist die vom Verkäufer geschuldete Leistung durch unvorhersehbare
oder vom Verkäufer unverschuldete Umstände nicht verfügbar
(z. B. durch Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse,
behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei Vorlieferanten des Verkäufers
- sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so ist der Verkäufer
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er den Kunden unverzüglich
von der Nichtverfügbarkeit unterrichtet. Er wird in diesem Fall dem
Kunden den Kaufpreis unverzüglich erstatten.
3. Mängelansprüche
3.1 Der Kunde hat die Hardware unverzüglich nach Lieferung, soweit
dieses nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist,
zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich
zur Anzeige zu bringen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die
Hardware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt,
der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein
solcher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht
werden, anderenfalls gilt die Hardware auch in Ansehung dieses Mangels als
genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige
Absendung der Anzeige.
3.2 Ein Mangel der Hardware liegt vor, wenn sie bei Gefahrübergang
nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich zum vertraglich vereinbarten
Gebrauch nicht eignet.
3.3 Kein Mangel liegt vor, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte ohne
vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers in die Hardware eingegriffen
hat und der Mangel nach dem Eingriff in die Hardware aufgetreten ist, es
sein denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel der Hardware nicht auf
dem Eingriff beruht.
3.4 Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr.
3.5 Im Falle des Auftretens von Mängeln ist der Kunde nach seiner Wahl
berechtigt, die Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu fordern
(Nacherfüllung). Der Verkäufer wird alle zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten tragen. Der Kunde kann Ansprüche auf Nacherfüllung
nur geltend machen, wenn ein im Verhältnis zu Umfang und Schwere des
Mangels der Hardware angemessener Teil der vereinbarten Vergütung bereits
bezahlt ist.
3.6 Die Nacherfüllung gilt nach dem zweiten erfolglosen Versuch als
fehlgeschlagen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist der Verkäufer
hierzu nicht bereit oder nicht in der Lage, so ist der Kunde berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten und sofern dem Verkäufer ein Verschulden
zur Last fällt, Schadensersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen
zu verlangen. Die Minderung ist ausgeschlossen.
3.7 Garantiezusagen bezüglich der Hardware lässt der Verkäufer
nur gegen sich gelten, wenn diese schriftlich vereinbart sind und durch
den Lizenzgeber oder seinen gesetzlichen Vertreter schriftlich bestätigt
wurden.
4. Haftungsbeschränkung
4.1 Der Verkäufer haftet für eigene vorsätzliche und grob
fahrlässige Pflichtverletzungen, sowie solche seiner gesetzlichen Vertreter
und sonstigen Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Regelungen.
4.2 Der Verkäufer haftet im übrigen für leichte Fahrlässigkeit
nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung
des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht) und dabei
nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise
gerechnet werden muss.
4.3 Die Haftung nach Ziff. 4.2 ist zudem summenmäßig auf das
XXXfache der Vergütung beschränkt, die für das Produkt geschuldet
wird, für welches nach diesem Vertrag die höchste Nettovergütung
zu zahlen ist.
4.4 Der Rücktritt ist bei nicht zu vertretender Pflichtverletzung ausgeschlossen.
4.5 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Verkäufer
nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Kunde regelmäßig
und anwendungsadäquat Datensicherung durchführt und dadurch sicherstellt,
dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt
werden können.
5. Vergütung
5.1 Der Kunde zahlt dem Verkäufer den in der Vereinbarung ausgewiesenen
Kaufpreis. Der Kaufpreis ist sofort fällig.
5.2 Im Verzugsfalle hat der Kunde die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.
Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
6. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der dem Kunden gelieferten
Hardware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises aus diesem
Vertragsverhältnis vor.
7. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
7.1 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
7.2 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus anderen als
auf diesem Vertrag beruhenden Ansprüchen ist ausgeschlossen.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Für die Geschäftsbeziehung und die gesamte Rechtsbeziehung
gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
8.2 Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.
8.3 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen
der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung, Anderung und einen
Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
8.4 Für alle Streitigkeiten, welche sich im Zusammenhang mit und aus
dieser Vereinbarung ergeben, ist als ausschließlicher Gerichtsstand
der Geschäftssitz des Verkäufers vereinbart. |